Antwortdatum: 02.11.2024
Handels- und Steuerrecht verlangen Aufbewahrungsfristen von meist 10 Jahren für Buchungsbelege, Handelsbücher und Jahresabschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse, Protokolle von Versammlungen, Satzungsänderungen sollten ebenfalls mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden, teils auch länger, um eventuelle Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Das HGB (§257) und die Abgabenordnung (§147) legen die genauen Fristen fest. Manche Dokumente, die für die Existenz der Gesellschaft essenziell sind (z. B. notariell beurkundete Satzung, Registerauszüge), sollten ohnehin archiviert bleiben, solange die Gesellschaft besteht.