Antwortdatum: 04.11.2024
Im GmbH-Recht ist die notarielle Beurkundung der Satzung vorgeschrieben (§ 2 GmbHG), damit die Gründung rechtswirksam ist. Das Protokoll enthält den Gesellschaftsvertrag, die Feststellung des Stammkapitals, Geschäftsanteile, Bestimmung des Geschäftsführers und ggf. besondere Bestimmungen. Der Notar prüft Identitäten und den Willen der Gründer. Ohne notarielle Beurkundung ist die Gründung unwirksam, man erlangt keine Rechtsfähigkeit der GmbH. Das Handelsregister verlangt eine notariell beglaubigte Anmeldung. Verzichtet man auf diese Form, bleibt man bestenfalls eine Vorgründungsgesellschaft und haftet persönlich. Das notarielle Protokoll schafft Rechtssicherheit.