Antwortdatum: 10.12.2024
Nach § 3 UWG muss eine geschäftliche Handlung spürbar sein, also die Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern nicht nur geringfügig beeinträchtigen. Ein kleiner Formfehler ohne Auswirkung reicht nicht, um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zu begründen. So sollen unnötige Abmahnungen bei minimalen Verstößen verhindert werden. Allerdings ist in der Praxis oft umstritten, wann eine Handlung 'spürbar' ist. Gerichte legen den Maßstab relativ großzügig an.