Antwortdatum: 01.12.2024
Laut SGB II muss Hilfebedürftigen jede Arbeit zugemutet werden, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen (z.B. Kinderbetreuung, Gesundheit). Auch eine unterqualifizierte Tätigkeit kann zumutbar sein. Nur wenn die Arbeitsbedingungen sittenwidrig sind oder unvereinbar mit gesetzlichen Schutzrechten, kann man ablehnen. Wer ohne triftigen Grund ablehnt, riskiert Sanktionen.