Antwortdatum: 05.12.2024
Online-Marketing-Verträge sind oft Dienstverträge nach BGB, bei denen kein garantierter Erfolg (etwa Top-Ranking) geschuldet wird, sondern sorgfältige und fachmännische Umsetzung. Spezielle Gesetze existieren nicht, jedoch können wettbewerbsrechtliche und datenschutzrechtliche Vorschriften greifen (z. B. UWG, DSGVO). Wenn die vereinbarten Maßnahmen nicht sorgfältig umgesetzt werden, haftet die Agentur für Pflichtverletzungen. Ein tatsächlicher Erfolg (z. B. Umsatzsteigerung) ist jedoch selten einklagbar, sofern im Vertrag keine Erfolgsgarantie steht. Klare Leistungsbeschreibung und KPI (Key Performance Indicators) helfen, die Qualität der Agenturdienste objektiv zu beurteilen und gegebenenfalls zu beanstanden.