Antwortdatum: 22.11.2024
§ 25 Abs. 5 regelt eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei dauerhaftem Ausreisehindernis (z.B. schwere Erkrankung, fehlende Reisedokumente) und Integration in Deutschland. Man muss dulden, dass eine Ausreise nicht möglich oder unzumutbar ist, und man kooperiert in Statusfragen. Die Behörde prüft, ob ein humanitäres Interesse vorliegt.