Antwortdatum: 13.12.2024
Ja, nach § 40 GmbHG muss für die GmbH eine Gesellschafterliste beim Handelsregister hinterlegt sein. Wechselt ein Anteil den Besitzer, muss binnen weniger Wochen eine neue Liste eingereicht werden. Sie zeigt Namen und Anschriften der Gesellschafter sowie deren Geschäftsanteile. Die Liste ist relevant für Gutglaubensschutz: Wer darin steht, gilt als Gesellschafter. Um strittige Anteilsfragen zu vermeiden, ist eine zeitnahe Aktualisierung essentiell.