Antwortdatum: 04.11.2024
Abhängig vom Alter, Wert und der Einstufung des Objekts kann nach dem Kulturgutschutzgesetz eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich sein. Ist das Werk national wertvolles Kulturgut oder überschreitet Wert- und Altersgrenzen, muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Bei Verstößen drohen Sanktionen und Beschlagnahmungen. Auf EU-Ebene gibt es zusätzlich das Ausfuhrverbot für gewisse Kulturgüter.