Antwortdatum: 13.12.2024
Der Vermieter muss binnen zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums die Betriebskostenabrechnung zustellen (§ 556 BGB). Kommt sie später, kann der Vermieter keine Nachforderung mehr verlangen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Das gilt nicht für Guthaben zugunsten des Mieters: die stehen ihm auch nach der Frist noch zu.