Antwortdatum: 03.11.2024
Wird eine funktionierende Software als Ergebnis geschuldet, liegt meistens ein Werkvertrag vor (§§ 631 ff. BGB). Hier gibt es Gewährleistungsansprüche wie Nachbesserung, Minderung oder Rücktritt, wenn die Software mangelhaft ist. Sobald der Provider also eine fertige Anwendung liefern und installieren sollte, haftet er für Fehler. Handelt es sich jedoch nur um eine Beratungsleistung ohne Erfolgsgarantie, kann es ein Dienstvertrag sein, wodurch ein direkter Gewährleistungsanspruch entfällt. In der Praxis führt die Bereitstellung von Standardsoftware oder Individualsoftware oft zu einem werkvertraglichen Charakter. Prüfen Sie also den genauen Vertragsinhalt, um die richtigen Ansprüche zuzuordnen.