Antwortdatum: 18.11.2024
Die Partnerschaftsgesellschaft ermöglicht Freiberuflern (z.B. Anwälte, Architekten) eine gemeinsame Berufsausübung mit beschränkter Haftung bei Fehlern einzelner Partner. Das PartG kann als Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) ausgestaltet sein, was den Partner bei beruflichen Fehlern anderer Partner enthaftet. Jeder Partner haftet für eigene berufliche Fehler unbeschränkt, für Fehler der anderen Partner jedoch nur eingeschränkt. So wird das Risiko beim Verursacher belassen.