Antwortdatum: 28.11.2024
Es gibt drei Instanzen: das Sozialgericht als erste Instanz, das Landessozialgericht als Berufungsinstanz und das Bundessozialgericht in Kassel als letzte Instanz. Eine Berufung ist möglich, wenn das erstinstanzliche Urteil sie zulässt oder der Streitwert beziehungsweise die Rechtsfrage dies erfordert. Danach kann man eine Revision beim Bundessozialgericht anstreben, wenn grundsätzliche Bedeutung vorliegt.