Antwortdatum: 25.12.2024
Ja, nach dem Kulturgutschutzgesetz kann die ungenehmigte Ausfuhr strafbar sein, wenn das Objekt im Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen oder Kulturdenkmal ist und eine Genehmigung nötig war. Es drohen Geld- oder Freiheitsstrafen sowie Beschlagnahme. Auch kann die Ausfuhr im Zielland gestoppt werden, wenn internationale Vereinbarungen greifen.