Antwortdatum: 28.11.2024
Das BVerfG unterscheidet zwischen absoluter und relativer Person der Zeitgeschichte. Bei absoluter Person (Spitzenpolitiker, Monarchen) kann Medieninteresse höher sein, dennoch bleibt die Privatsphäre tabu. Bei relativen Personen gilt ein engeres Schutzrecht. Man prüft im Einzelfall: Wie bedeutend ist das Thema für die Öffentlichkeit, wie schwer wiegt die Verletzung der Intimsphäre? Bekannt sind die 'Caroline-Urteile' zum Recht am eigenen Bild.