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Welche Kriterien legt das BVerfG bei Presseveröffentlichungen über private Lebensbereiche von Prominenten an?

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25.11.2024

Gibt es eine bekannte Rechtsprechung?

Website-Administration 28.11.2024
Antwortdatum: 28.11.2024

Das BVerfG unterscheidet zwischen absoluter und relativer Person der Zeitgeschichte. Bei absoluter Person (Spitzenpolitiker, Monarchen) kann Medieninteresse höher sein, dennoch bleibt die Privatsphäre tabu. Bei relativen Personen gilt ein engeres Schutzrecht. Man prüft im Einzelfall: Wie bedeutend ist das Thema für die Öffentlichkeit, wie schwer wiegt die Verletzung der Intimsphäre? Bekannt sind die 'Caroline-Urteile' zum Recht am eigenen Bild.

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