Antwortdatum: 23.12.2024
Laut § 193 SGB VII muss ein Arbeitsunfall, der zu mehr als drei Kalendertagen Arbeitsunfähigkeit führt, der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Beinahe-Unfälle sind nicht meldepflichtig, sollten jedoch intern dokumentiert werden, um aus Fehlern zu lernen. Schwere oder tödliche Unfälle müssen unverzüglich gemeldet werden. Arbeitgeber haben eine Anzeigepflicht, während Mitarbeiter verpflichtet sind, Vorgesetzte oder Sicherheitsbeauftragte zu informieren. Ein gutes internes Meldewesen hilft, Sicherheitsstandards zu verbessern.