Antwortdatum: 29.10.2024
Bei Gründung oder Umwandlung in eine SE muss ein Mitbestimmungsverfahren gemäß SE-Beteiligungsgesetz durchgeführt werden. Die Arbeitnehmervertreter verhandeln mit dem Management über die Beteiligungsvereinbarung. Sind in der bisherigen AG mitbestimmte Gremien eingerichtet, wird versucht, ein ähnliches Niveau zu erhalten. Eine SE kann die starre Regelung des Mitbestimmungsgesetzes umgehen, wenn eine Vereinbarung mit den Arbeitnehmern zustande kommt, die Mitbestimmung in ähnlichem Umfang vorsieht. Kommt keine Einigung zustande, gilt die Auffangregelung, die den Status quo an Mitbestimmung sicherstellen soll.