Antwortdatum: 24.11.2024
In Dienstverträgen existieren häufig Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, beispielsweise Informationen oder Materialien rechtzeitig bereitzustellen. Wer den Dienstleister nicht genügend einweist oder notwendige Unterlagen vorenthält, riskiert Leistungsmängel oder Verzögerungen. Nach §§ 241 ff. BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Auftraggeber alles Zumutbare beisteuern, damit der Dienstleister ordnungsgemäß arbeiten kann. Bei Verletzung dieser Pflichten können Schadensersatzansprüche entstehen, wenn dem Dienstleister infolge mangelnder Kooperation ein Schaden entsteht oder er nicht rechtzeitig arbeiten kann. Daher empfiehlt es sich, die Mitwirkungspflichten klar im Vertrag zu benennen.