Antwortdatum: 11.01.2025
In akuten Notfallsituationen besteht für Ärzte eine gewisse Pflicht zur Hilfeleistung nach StGB (§ 323c: Unterlassene Hilfeleistung). Insbesondere ein Notarzt ist moralisch und berufsrechtlich gebunden, Hilfe zu leisten, sofern er die Mittel hat. Auf einem Notarzteinsatz ist es ohnehin seine Aufgabe, Patienten zu versorgen. Unterlässt er das grundlos, kann er straf- und berufsrechtlich belangt werden.