Antwortdatum: 09.11.2024
Bei Preisermäßigungen muss der vorherige Preis, der mindestens für einen angemessen langen Zeitraum gegolten hat, klar erkennbar sein, wenn Sie die Ersparnis bewerben möchten. Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) dürfen Sie den alten Preis durchstreichen und den neuen gut sichtbar daneben platzieren. Das ist üblich, um den Preisvorteil zu verdeutlichen. Falsche oder irreführende Streichpreise sind allerdings unzulässig und können wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben. Achten Sie darauf, den 'alt'-Preis tatsächlich zuvor verlangt zu haben und nicht nur zum Schein kurzfristig angesetzt zu haben, sonst droht ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.