Antwortdatum: 07.01.2025
§ 16a regelt die duale oder schulische Berufsausbildung. Mit dieser Aufenthaltserlaubnis darf man i.d.R. die Ausbildung ausüben. Nebenjobs sind ggf. eingeschränkt. Man sollte das mit der Ausländerbehörde klären. Hauptzweck ist Ausbildung, Nebentätigkeiten dürfen nicht überhandnehmen. Nach erfolgreichem Abschluss kann man in Deutschland weiter arbeiten oder die Aufenthaltserlaubnis ändern.