Antwortdatum: 26.11.2024
Ohne abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag gilt § 121 HGB analog, der auf § 722 BGB verweist: Der Gewinn ist gleichmäßig unter den Gesellschaftern aufzuteilen, unabhängig vom Kapitaleinsatz oder Arbeitsaufwand. Eine abweichende Verteilung kann schriftlich vereinbart werden. So lässt sich ein Gesellschafter, der mehr Arbeitsleistung erbringt, besser vergüten. Erfolgt keine solche Vereinbarung, hat jeder den gleichen Anteil an Gewinn und Verlust. Daher empfiehlt es sich, frühzeitig klare Regelungen im GbR-Vertrag zu treffen, um Streit zu vermeiden.