Die Musterabgabe ist durch § 47 AMG begrenzt. Pro Jahr und Wirkstoff darf ein Arzt nur begrenzte Packungsanzahl als Muster erhalten. Die Abgabe ist schriftlich zu dokumentieren. Ziel ist, Missbrauch und unsachgemäße Beeinflussung zu verhindern. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden.
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