Antwortdatum: 18.11.2024
Dienstverträge nach §§ 611 ff. BGB verpflichten den Dienstverpflichteten zur Erbringung einer bestimmten Tätigkeit, ohne einen bestimmten Erfolg zu garantieren. Der Dienstberechtigte zahlt dafür die vereinbarte Vergütung. Zu den Hauptpflichten gehört die sorgfältige Erbringung der Dienstleistung. Kommt es zu Schlechtleistungen, können Schadensersatzansprüche entstehen, sofern der Dienstleister seine Pflichten verletzt hat. Die Vertragsparteien können ebenfalls Kündigungsfristen vereinbaren; ohne solche Fristen ist eine ordentliche Kündigung gem. § 621 BGB möglich. Wichtig ist eine klare Beschreibung des Leistungsumfangs, damit bei Streitigkeiten konkrete Ansprüche geltend gemacht werden können.