Antwortdatum: 11.11.2024
Irreführende geschäftliche Handlungen sind nach § 5 UWG verboten. Eine Werbung gilt als irreführend, wenn sie falsche oder täuschende Angaben enthält, beispielsweise zu Qualität, Preis oder Eigenschaften eines Produkts. Die Beurteilung erfolgt aus Sicht des durchschnittlich informierten Verbrauchers. Liegt eine spürbare Beeinflussung vor, kann die Werbung abgemahnt und gerichtlich untersagt werden.