Antwortdatum: 11.12.2024
Ein Dienstleister, der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse weitergibt, verstößt gegen vertragliche Verschwiegenheitspflichten und möglicherweise gegen das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG). Sie können Schadensersatz nach § 280 BGB fordern, sofern Ihnen ein konkreter Schaden entstanden ist. In besonders schweren Fällen droht dem Dienstleister strafrechtliche Verfolgung (§ 23 GeschGehG). Wichtig ist, dass im Vertrag eine explizite Geheimhaltungsklausel existiert. Zum Unterbinden künftiger Verstöße bietet sich eine einstweilige Verfügung an, falls akute Gefahr weiterer Offenbarungen besteht. Sie sollten sämtliche Beweise sichern und gegebenenfalls rechtlichen Beistand hinzuziehen.