Antwortdatum: 18.11.2024
Nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) sind regelmäßige Lärmmessungen erforderlich, wenn bestimmte Auslösewerte überschritten werden. Bei einem Tages-Lärmexpositionspegel ab 80 dB(A) muss Gehörschutz angeboten werden, ab 85 dB(A) ist das Tragen verpflichtend. Der Arbeitgeber hat technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, zum Beispiel Schallschutzkabinen oder reduzierte Maschinenlautstärke. Wird der Lärmschutz vernachlässigt, drohen gesundheitliche Schäden und Sanktionen durch die Aufsichtsbehörden.