Antwortdatum: 13.12.2024
Wer Photovoltaik-Strom ins öffentliche Netz einspeist, gilt i.d.R. als Unternehmer. Er erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, muss Umsatzsteuer abführen (oder die Kleinunternehmerregelung nutzen). Gleichzeitig kann man Vorsteuer aus Anschaffungskosten abziehen. Erträge sind einkommensteuerpflichtig, aber Abschreibungen auf die Anlage mindern den Gewinn. Seit 2023 gibt es teils Steuererleichterungen, zum Beispiel Umsatzsteuerbefreiung beim Kauf von PV-Anlagen und vereinfachte Behandlung bei kleinen Anlagen.