Antwortdatum: 16.11.2024
Behördliche Tätigkeiten sind keine privaten Dienstleistungen, sondern Hoheitsakte. Sie unterliegen dem Verwaltungsrecht. Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) regelt Grundsätze wie zügige Bearbeitung, Recht auf Akteneinsicht und Anhörung. Konkrete Fristen stehen teils in Spezialgesetzen oder in EU-Vorschriften (z. B. Dienstleistungsrichtlinie). Die Behörde schuldet nicht einen 'Vertragserfolg' wie im BGB, sondern muss im Rahmen ihrer Amtspflichten tätig werden. Haben Sie den Eindruck, dass Ihr Antrag verschleppt wird, können Sie eine Untätigkeitsklage (nach sechs Monaten ohne Bescheid) anstrengen. Das unterscheidet sich grundlegend vom zivilrechtlichen Dienstvertragsrecht.