Antwortdatum: 04.12.2024
Ja, wenn eine GmbH mehr als 500, aber weniger als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt, gilt das Drittelbeteiligungsgesetz. Dann muss der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Bei über 2.000 Beschäftigten greift das Mitbestimmungsgesetz 1976, das eine paritätische Besetzung vorsieht. Voraussetzung ist, dass tatsächlich ein Aufsichtsrat existiert oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei GmbHs kann die Bildung eines Aufsichtsrats durch den Gesellschaftsvertrag oder wegen Mitbestimmungsvorschriften zwingend sein. Dann ist der Aufsichtsrat paritätisch bzw. zu einem Drittel besetzt, je nach Mitarbeiterzahl.