Antwortdatum: 22.12.2024
Arbeitnehmer sind Gläubiger, wenn Lohnrückstände bestehen. Dann können sie in der Gläubigerversammlung oder Gläubigergruppen abstimmen. Zudem ist der Betriebsrat zu informieren, es greift Mitbestimmung beim Interessenausgleich, Sozialplan. Der Insolvenzplan kann Vereinbarungen zum Erhalt von Arbeitsplätzen enthalten. Letztlich ist das Mitbestimmungsrecht aber begrenzt, da finanzielle Gläubigerstimmen meist mehr Gewicht haben.