Antwortdatum: 28.12.2024
Haftung hat in erster Linie der Inverkehrbringer, sofern die Verunreinigung in seinem Verantwortungsbereich entstand. Das kann der Produzent sein, wenn die Kontamination in der Fabrik passierte. Entdeckt das Restaurant beim Öffnen einer Dose Glassplitter, kann es Regress beim Hersteller fordern. Für den Endverbraucher haftet, wer das fehlerhafte Produkt bereitstellt und die Sicherheitspflicht verletzt.