Antwortdatum: 29.10.2024
Bis zur Eintragung haften die handelnden Personen persönlich. Innerhalb der Vorgründungsgesellschaft (noch vor der notariellen Beurkundung) sind das meist die Gründer selbst. In der GmbH i.G.-Phase (nach notarieller Satzung, vor Registereintragung) haftet die Gesellschaft mit dem eingelegten Kapital, zusätzlich können die Gründer persönlich haften, wenn die Eintragung scheitert oder das Stammkapital nicht voll erbracht wurde.