Antwortdatum: 14.11.2024
Die UG-Anteile gehen grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Ein Gesellschafterbeschluss ist nicht erforderlich, die Erbfolge tritt kraft Gesetzes ein. Jedoch können Satzungsklauseln existieren (z. B. Abtretungs- oder Einziehungsklauseln), die regeln, ob die Erben tatsächlich als Gesellschafter eintreten dürfen oder ob die UG Anteile einziehen muss. Fehlt eine solche Klausel, wird der Erbe Gesellschafter. Er muss sich mit einem Erbschein legitimieren. Eine notarielle Abtretung ist nicht nötig, da es keine Rechtsübertragung zwischen Lebenden ist.