Antwortdatum: 13.11.2024
Eine Kleinreparaturklausel ist zulässig, wenn sie sich auf Gegenstände des häufigen Mietgebrauchs (z.B. Armaturen) bezieht und eine Höchstgrenze pro Reparatur (z.B. 75 Euro) festlegt. Summen über 100 Euro gelten oft als unverhältnismäßig. Die jährliche Gesamtgrenze sollte ebenfalls gedeckelt sein (etwa 8 % der Jahresmiete). Dann zahlt der Mieter für solche Kleinstreparaturen innerhalb der Klausel.