Antwortdatum: 16.11.2024
Eine längere Befreiung von der Schulpflicht ist nur in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise bei familiären Härtefällen oder herausragenden Anlässen. Eine Urlaubsreise zählt in den meisten Bundesländern nicht als zwingender Grund. Eltern müssen einen formlosen Antrag mit Begründung an die Schulleitung stellen. Diese prüft, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Oft wird außerdem verlangt, den Unterrichtsstoff nachzuholen oder sich anderweitig vorzubereiten. Bei einer unerlaubten Abwesenheit kann ein Bußgeld drohen. Allerdings entscheiden Schulen mitunter kulant bei familiären Auslandsaufenthalten, wenn eine schulische Betreuung vor Ort oder ein Distanzkonzept nachgewiesen werden kann.