Antwortdatum: 07.12.2024
Man kann Auslegung betreiben: Das neuere Testament hebt die alten Regelungen nur insoweit auf, wie sie widersprechen. Wenn gewünscht ist, dass einzelne Klauseln bestehen bleiben, sollte man explizit sagen: 'Im Übrigen bleibt das Testament vom ... in Kraft.' Bleiben ungeklärte Diskrepanzen, entscheidet das Gericht nach § 2084 BGB, dass möglichst beide Bestimmungen wirksam werden. Zwingender Vorrang hat das jüngere, soweit es sich nicht vereinbaren lässt.