Antwortdatum: 14.01.2025
Eine Bearbeitung liegt vor, wenn ein Werk in anderer Form umgestaltet wird, aber der Kern urheberrechtlicher Schöpfung erkennbar bleibt. Ein Film-Remake zählt als Bearbeitung, sofern es wesentliche kreative Merkmale übernimmt. Urheberrechtlich braucht man die Zustimmung des Rechtsinhabers, sonst verletzt man dessen Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG).