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Wie definiert man ‚Spürbarkeit‘ bei Wettbewerbsverstößen?

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Frage vom Besucher

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07.01.2025

Das UWG fordert, dass der Verstoß ’spürbar‘ sein muss. Wie entscheiden Gerichte darüber?

Website-Administration 08.01.2025
Antwortdatum: 08.01.2025

Die Spürbarkeit meint, dass die Handlung geeignet ist, das Marktverhalten wesentlich zu beeinflussen. Ein kleiner Fehler ohne jegliche Auswirkungen auf Verbraucher oder Mitbewerber ist nicht abmahnfähig. Gerichte beurteilen, ob eine relevante Täuschung oder Unfairness vorliegt. Falsche Rechtschreibung im Werbetext ist z.B. nicht spürbar, während ein gravierender Mondpreis durchaus spürbar ist, da er Kunden irreleiten kann.

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