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Wie definiert sich ‚öffentlich zugänglich‘ im Sinne der Jugendschutzvorschriften?

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Frage vom Besucher

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05.11.2024

Ist ein Passwortschutz ausreichend?

Website-Administration 07.11.2024
Antwortdatum: 07.11.2024

Öffentlich zugänglich sind Angebote, die jedermann ohne wirksame Zugangsbeschränkung erreichen kann. Ein einfacher 'Klick ok' gilt nicht als wirksamer Schutz. Jugendschutz verlangt Alterschranken (z.B. Personalausweis-Check) bei entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten. Ein Passwort allein reicht nur, wenn es individuell und verifizierbar verteilt wird. Ansonsten bleibt es 'öffentlich zugänglich'.

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