Antwortdatum: 30.10.2024
Ja, durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder einer Teil-Vollstreckung bestimmt man, dass bestimmte Vermögensgegenstände der Verwaltung des Vollstreckers unterliegen. Der Erbe hat dann nur ein Anwartschaftsrecht auf den Endwert. Dadurch vermeidet man, dass er unbedacht veräußert oder verprasst. Dies kann für minderjährige oder leichtfertige Erben sinnvoll sein.