Antwortdatum: 14.11.2024
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird meist durch den örtlichen Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigengutachten ermittelt. Ist ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden, kann der Vermieter sich darauf berufen. Ansonsten kann er 3 Vergleichswohnungen mit vergleichbarer Größe, Ausstattung, Lage darlegen. Der Mieter darf die Angemessenheit prüfen und ggf. widersprechen.