Antwortdatum: 29.12.2024
Ja, nach § 16d Abs. 1 AufenthG gibt es eine Aufenthaltserlaubnis für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse. Damit kann man z.B. an Anpassungslehrgängen oder Prüfungen teilnehmen. Voraussetzung: man hat eine teil-Anerkennung und muss noch Kurse oder Prüfungen absolvieren, um volle Anerkennung zu erhalten.