Antwortdatum: 18.01.2025
Bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung in der AG beschließt die Hauptversammlung eine Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien (§§ 182 ff. AktG). Dafür ist eine 3/4-Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich. Aktionäre haben grundsätzlich ein Bezugsrecht auf neue Aktien, um ihre relative Beteiligungsquote zu halten. Bezugsrechte können jedoch ausgeschlossen werden, wenn ein sachlicher Grund besteht (z. B. Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, Notwendigkeit zur Finanzierung). Der Beschluss wird ins Handelsregister eingetragen und das Grundkapital steigt um den Nennbetrag der neu ausgegebenen Aktien.