Antwortdatum: 30.10.2024
Kurzarbeit wird mit Zustimmung des Betriebsrats oder einzelvertraglicher Regelung eingeführt, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt Kurzarbeitergeld, das in der Regel 60 % (bzw. 67 % für Beschäftigte mit Kindern) des ausgefallenen Nettolohns beträgt. Während der Kurzarbeit reduzieren sich Ihre Arbeitsstunden und Ihr Gehalt anteilig. Eine häufige Voraussetzung ist, dass mindestens 10 % der Belegschaft einen Arbeitsausfall von über 10 % hat. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen die Kurzarbeit zuvor bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.