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Wie geht das deutsche Recht mit Performancekunst um, wenn sie öffentliche Ordnung stört?

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Frage vom Besucher

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19.12.2024

Z.B. Nacktproteste in der Galerie?

Website-Administration 23.12.2024
Antwortdatum: 23.12.2024

Die Kunstfreiheit deckt Performancekunst. Dennoch kann die Polizei einschreiten, wenn öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, z.B. bei Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB). Je nach Kontext kann es rechtmäßig sein, die Aktion zu unterbinden. Eine Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Schutz der Allgemeinheit ist nötig. Häufig klären Gerichte Einzelfälle.

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