Antwortdatum: 11.01.2025
VR-Live-Formate könnten als Rundfunk gelten, wenn sie linear an viele Empfänger mit Programmschema gesendet werden. Meist sind sie On-Demand oder mit starker Interaktion (Telemedien). Dann greift nur Telemedienrecht ohne Rundfunklizenz. Jugendmedienschutz bleibt relevant, Kennzeichnungspflichten oder Jugendschutzprogramme können greifen. Man prüft also Einzelfall, ob Rundfunkmerkmale erfüllt sind.