Antwortdatum: 26.10.2024
Die Prokura ist eine Handelsvollmacht mit gesetzlich festgelegtem Umfang (§ 49 HGB). Möchte man sie beenden, kann man sie jederzeit widerrufen und im Handelsregister löschen lassen. Bis zum Widerruf haftet die Gesellschaft für Rechtsgeschäfte, die der Prokurist im Rahmen seiner Prokura tätigt. Interne Beschränkungen sind Dritten gegenüber unwirksam, wenn sie davon nichts wussten. Verletzt der Prokurist bewusst Weisungen, haftet er gegebenenfalls intern auf Schadensersatz. Nach außen ist das Unternehmen dennoch an seine Handlungen gebunden. Deshalb sollte man die Prokura bei Pflichtverletzung schnell widerrufen.