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Wie greift das UWG bei gezielten Anrufen an Geschäftsleute, um ihnen teure Branchenbucheinträge zu verkaufen?

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Frage vom Besucher

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30.12.2024

Handelt es sich um unlautere Telefonakquise?

Website-Administration 01.01.2025
Antwortdatum: 01.01.2025

Unerwünschte Telefonwerbung ist ohne vorherige Einwilligung grundsätzlich unzulässig, auch bei B2B-Kontakten. Zudem ist es unlauter, wenn man den Eindruck erweckt, es gehe nur um Datenbestätigung, tatsächlich aber ein Vertrag herbeigeführt wird. Solche Branchenbuch-Abzocken werden regelmäßig abgemahnt, weil sie Irreführung und Täuschung beinhalten. Das UWG lässt bei Täuschung auch im B2B-Bereich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu.

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