Antwortdatum: 01.01.2025
Unerwünschte Telefonwerbung ist ohne vorherige Einwilligung grundsätzlich unzulässig, auch bei B2B-Kontakten. Zudem ist es unlauter, wenn man den Eindruck erweckt, es gehe nur um Datenbestätigung, tatsächlich aber ein Vertrag herbeigeführt wird. Solche Branchenbuch-Abzocken werden regelmäßig abgemahnt, weil sie Irreführung und Täuschung beinhalten. Das UWG lässt bei Täuschung auch im B2B-Bereich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu.