Antwortdatum: 17.12.2024
Das UWG schützt gleichermaßen Verbraucher und Mitbewerber. Im B2C-Bereich geht es vorrangig um Verbrauchertäuschung, falsche Rabattaktionen oder aggressive Verkaufsmethoden. Im B2B-Bereich stehen eher Verstöße wie Betriebsgeheimnisverrat, Herabsetzung von Konkurrenzware oder Nachahmung im Fokus. Grundsätzlich gelten dieselben Verbotsnormen (z.B. §§ 3, 5, 7 UWG), nur die Auslegung variiert, weil Mitbewerber andere Schutzinteressen haben als Verbraucher.