Antwortdatum: 29.11.2024
Es gibt einige Fälle im UWG, in denen eine Vermutung für Unlauterkeit gilt, z.B. bei besonders aggressiven Methoden oder bei Belästigung durch ungebetene Werbeanrufe. Diese Vermutungen kann der Werbende widerlegen, wenn er beweist, dass kein Nachteil für den Wettbewerber oder Verbraucher entstanden ist. Auch 'Blacklists' in EU-Richtlinien definieren Praktiken, die stets unlauter sind.